Satzung

Deutsche Gesellschaft für Systemisch-Humanistische Beratungsmethoden & Synergetische Wachstumsarbeit (DGSW) e.V. – eingetragen beim Amtsgericht Bonn auf dem Registerblatt VR 9645

Präambel
Die Mitglieder der DGSW engagieren sich für die Entwicklung und Förderung psychologischer, pädagogischer und andragogischer Wachstumsmodelle und pflegen einen respektvollen, wertschätzenden und achtsamen Umgang miteinander auf der Basis von Transparenz und demokratischen Entscheidungen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Systemisch-Humanistische Beratungsmethoden & Synergetische Wachstumsarbeit“ (DGSW e.V.)

Wir sind ein berufsübergreifender Fachverband für Systemisch-Humanistische Coaching-, Beratungs-, Therapie-, Selbstmanagement- und Supervisionsmodelle und Synergetische Wachstumsarbeit auf der Basis wissenschaftlich fundierter Theorien und Konzepte.

Der Verband hat seinen Sitz in Bonn und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbands
Zweck des Verbands ist die Förderung des öffentlichen Wohls durch Anwendung und Verbreitung der Grundideen humanistischer, systemischer und synergetischer Wachstumskonzepte, die zum Ziel haben, Menschen in unterschiedlichen Berufen und Lebenssituationen in ihrem Bestreben nach Selbstwirksamkeit, Emanzipation, Handlungskompetenz und Professionalität zu unterstützen.
Aufgabe des Verbands ist es, neben der Verbreitung systemisch-humanistischer und synergetischer Erkenntnisse, gängige theoretische und praktische Konzepte und Modelle weiter zu entwickeln und die Praxis und die Weiterbildung in Systemisch-Humanistischen Beratungsmethoden (Coaching, psychosoziale Beratung, Psychotherapie, Supervision und Selbstmanagementverfahren) zu regeln und zu koordinieren.
Die DGSW ist ein Zusammenschluss von natürlichen Personen, Personen¬gesellschaften und Institutionen, die an der Anwendung, Verbreitung und Weiterentwicklung professioneller verbaler, aktionaler und körperorientierter Entwicklungskonzepte interessiert sind.
Konkrete Ziele des Verbands sind:
1.    Erfahrungs- und Erkenntnisaustausch über den Systemisch-Humanistischen Ansatz in den Bereichen Coaching, Beratung, Embodimentfokussierte Psychologie und Selbstmanagement, Psychotherapie und Supervision,
2.    Förderung und Weiterentwicklung des Systemisch-Humanistischen Ansatzes in Theorie und Praxis auf der Grundlage der Integralen Psychologie und einer wissenschaftlich fundierten Bewusstseinsforschung,
3.    Förderung und Weiterentwicklung der Systemisch-Humanistischen Aufstellungsarbeit sowie Austausch über mögliche naturwissenschaftliche, quantenphilosophische und geisteswissenschaftliche Erklärungsmodelle,
4.    Information und Austausch über körperorientierte Verfahren (wie bspw. Prozessorientierte- und Embodimentfokussierte Psychologie, Tao-Yoga, Bioenergetik), die kognitives und emotionales Selbstmanagement zum Ziel haben,
5.    Förderung der Weiterbildung in verschiedenen Handlungsfeldern (wie bspw. Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung, Lehre, Organisations-Beratung, Pädagogik, Psychotherapie, Supervision),
6.    Überwachung der Weiterbildung von angehenden Systemisch-Humanistischen Berater/innen, Therapeut/innen und Supervisor/innen gemäß der aktuellen Curricula. Entsprechendes gilt für die Weiterqualifikation zur/zum Lehrtherapeut/in, Lehrberater/in, Lehrcoach, Lehrtrainer/in und zur/zum Lehrsupervisor/in,
7.    Organisation von Tagungen und Konferenzen,
8.    Vertretung von Synergetischen Begleiter/innen und Systemisch-Humanistischen (Einzel-, Paar-, Familien-, Gruppen- und Organisations-) Coaches, Berater/innen, Therapeut/innen und Supervisor/innen bei sozialen und politischen Entscheidungsträgern,
9.    Kooperation mit und Mitgliedschaft in Verbänden ähnlicher Zielsetzung und Arbeitsweise,
10.    Förderung und Unterstützung von Weiterbildungsinstituten, die Fort- und Weiterbildung in Systemisch-Humanistischer (Einzel-, Paar-, Familien-, Gruppen- und Organisations-)Beratung und Therapie nach wissenschaftlichen Standards anbieten,
11.    Qualitätssicherung und -entwicklung sowie Evaluation von Weiterbildungsstandards,
12.    Überwachung der Vergabe von Zertifikaten und Akkreditierung von Weiterbildungsinstituten,
13.    Schaffung, Förderung und Unterstützung von Einrichtungen zur Realisierung der Aufgaben der DGSW.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die DGSW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) bzw. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Die DGSW ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der DGSW. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und Auflösen des Vereins keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGSW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und dergleichen an Mitglieder aus Mitteln der DGSW dürfen den organisatorisch notwendigen Rahmen und die übliche Höhe nicht überschreiten.
Die DGSW finanziert die Durchführung ihrer Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Erträge aus der Vereinstätigkeit. Das Vereinsvermögen ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. Zum Absichern der finanziellen Realisierbarkeit mittelfristiger Ziele sind im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen ausreichende Rücklagen in Geld oder mündelsicheren Anlagen zu bilden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind
1.    geprüfte Systemisch-Humanistische Berater/innen/Therapeut/innen und Synergetische Berater/innen/ bzw. Therapeut/innen,
2.    Ausbildungskandidat/innen, die einen gültigen Ausbildungsvertrag mit einem Lehrenden DGSW Mitglied haben und auf Wunsch
3.    Mitglieder, die eine DGSW-Bescheinigung über Basiskompetenzen in Systemisch-Humanistischer Beratung/Therapie nach den Richtlinien des Weiterbildungsaus-schusses erworben haben.
Ordentliche Mitglieder haben die vollen Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine Qualifikation in Systemisch-Humanistischer Beratung/Therapie oder Synergetischer Beratung/Therapie oder eine vergleichbare Ausbildung/ Fortbildung/ Weiterbildung nachweisen kann. Ordentliches Mitglied kann eine juristische Person, Personengesellschaft oder eine Institution werden, die Systemisch-Humanistischer Beratung/Therapie/Supervision oder Synergetische Wachstumsarbeit durchführt bzw. lehrt und deren Arbeitsziele, Satzung oder Weiterbildungsrichtlinien mit den Zielen der DGSW vereinbar sind. Ordentliche Mitglieder sind abstimmungsberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen innerhalb der DGSW. Antragsteller, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können in Ausnahmefällen aufgenommen werden. Eventuell fehlende Voraussetzungen können durch andere Qualifikationen kompensiert werden.
Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann von Personen erworben werden, die Grundkenntnisse in Systemisch-Humanistischer Beratung/Therapie/Supervision oder Synergetischer Wachstumsarbeit in einer vom Fort- und Weiterbildungsausschuss anerkannten Form nachweisen können. Außerordentliches Mitglied kann außerdem werden, wer sich in einem Studiengang mit humanistischen oder systemischen Schwerpunkten in Beratung, Pädagogik, Sozialer Arbeit, Psychologie, Supervision, Organisationsberatung oder ähnlichen Feldern befasst. Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag und müssen ihren Ausbildungsstatus jährlich nachweisen.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verbandszweck materiell und ideell; sie haben kein Wahlrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich im Rahmen Systemisch-Humanistischer Beratungs- und Wachstumsmethoden besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
1.    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand entsprechend den Satzungsstatuten.
2.    Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor dem Ausschluss wegen gröblicher Verletzung der Vereinsinteressen ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Juristische Personen, Personengesellschaften und Institutionen haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme. Juristische Personen benennen eine natürliche Person, die sie vertritt.
4.    Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch schriftliche Austritts¬erklärung 12 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres oder durch Tod, bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder Institutionen durch schriftliche Austritts¬erklärung zwölf Wochen vor Ende des Geschäftsjahres oder bei Auflösung der jeweiligen Institutionen.
5.    Studierenden, Arbeitslosen und Personen mit besonderer finanzieller Belastung kann der Beitrag teilweise oder ganz erlassen werden. Dies entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe der DGSW sind:
1.    Mitgliederversammlung
2.    Vorstand
3.    Kassenprüfer/in
4.    Fort- und Weiterbildungsausschuss
5.    Ethikkommission und Vermittlungsausschuss

Organmitglieder können für ihre Tätigkeit vergütet werden. Näheres beschließt der Vorstand nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung
 
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu ihr gehören sämtliche Mitglieder des Vereins.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem
•    Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
•    Entlastung des Vorstands
•    Abstimmung über wesentliche Belange des Vereins
•    Wahl und Abberufung des Vorstands
•    Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/innen
•    Beschlussfassung über Vorlagen vom und Aufträge an den Weiterbildungsausschuss
•    Ernennung von Ehrenmitgliedern
•    Abstimmung über Satzungsänderungen
•    Verabschiedung der Geschäftsordnung des Vereins

Die ordentlichen Mitglieder haben ein uneingeschränktes Stimmrecht. Alle Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
Eine Mitgliederversammlung findet auf schriftliche Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Jahr statt oder wenn die Einberufung von mindestens 40% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Diese Einladung muss spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Termin erfolgen.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Tätigkeits¬berichte des Vorstandes sowie die Berichte der Kassenprüfer/innen entgegen. Sie entscheidet ggf. über die Entlastung des Vorstandes, wählt die Mitglieder des Vorstandes, des Vermit¬tlungs¬ausschusses und des Fort- und Weiterbildungsausschusses und die Kassenprüfer/innen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung seinen Ziel- und Arbeitsplan für das kommende Jahr vor.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit nicht Beschlussfassungen betroffen sind, die eine Einarbeitung der Mitglieder erfordern (z.B. Satzungsänderungen, Beitragserhöhung, Vorstandsbestellung). Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge, die Satzungsänderungen und andere ähnlich einschneidende Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfordern, sind in der Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein/e Schriftführer/in gewählt, der/die den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere Beschlüsse, protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom/n der Schriftführer/in zu führen und von ihm/ihr sowie einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen und jedem Mitglied in einem angemessenen Zeitraum nach der Mitgliederversammlung in Abschrift zur Kenntnis zu geben.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder können sich in den Mitgliederversammlungen aufgrund Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als die Rechte aus zwei Vollmachten wahrnehmen kann.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister/in. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in und die/der Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der alte Vorstand führt die Geschäfte so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit relativer Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder der DGSW gewählt werden, die geprüfte Systemisch-Humanistische Berater/innen/Therapeut/innen/Supervisor/innen oder Synergetische Berater/innen/Therapeut/innen sind.
Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus wichtigem Grund abgewählt werden, insbesondere wenn es den Grundsätzen des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 9 Kassenprüfer/in
Der/die Kassenprüfer/in wird durch die Mitgliederversammlung jährlich durch relative Mehrheit gewählt. Er/Sie kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. Er/Sie legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenprüfbericht vor. Der/die Schatzmeister/in hat auf Anfrage des Kassenprüfers diesem möglichst zeitnah die Geschäftsbücher vorzulegen und den/die Kassenprüfer/in in der Ausübung seines/ihres Amtes zu unterstützen.
§ 10 Fort- und Weiterbildungsausschuss
Der Fort- und Weiterbildungsausschuss ist zuständig für den Weiterbildungsbereich. Hierzu zählen insbesondere die Weiterbildungsstandards, Zertifizierungen und Entwicklung und Koordinierung von Weiterbildungsgängen. Der Fort- und Weiterbildungsausschuss dient dem Austausch und der Weiterbildung der Lehrenden sowie der Beratung und Unterstützung des Vorstands in Fragen der Lehre und Weiterbildung.
Mitglied sind alle lehrberechtigten Mitglieder (Lehrberechtigte unter Supervision und Lehrberechtigte) der DGSW.
Die Aufgaben des Fort- und Weiterbildungsausschusses sind:
1.    Konzeption und Durchführung der Lehrendenkonferenzen,
2.    Erarbeitung von Richtlinien in Bezug auf Standards und Weiterbildungsfragen,
3.    Planung und Entwicklung von Weiterbildungsgängen und Abschlüssen, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
4.    Festlegen der verbandsinternen Standards für die Organisation, Durchführung und Zertifizierung von Prüfungen.

§ 11 Ethikkommission und Vermittlungsausschuss
Die Ethikkommission hat die Aufgabe, sich für die Einhaltung der Ethikrichtlinien und der professionellen Praxisleitlinien, die für DGSW-Mitglieder verbindlich sind, einzusetzen. Sie arbeitet unabhängig von Weisungen des Vorstands, ist dem Vorstand aber rechenschafts-pflichtig. Die Ethikkommission setzt sich aus der/dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammen. In die Ethikkommission können nur lehrberechtigte Mitglieder der DGSW berufen werden. Die/der Vorsitzende der Ethikkommission wird vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung per Akklamation bestätigt. Die/der Vorsitzende benennt mit Zustimmung des Vorstandes die weiteren Mitglieder der Kommission. Mit der Amtszeit der/des 1. Vorsitzenden der DGSW endet auch die Amtszeit der Ethikkommission.

§ 12 Beiträge
Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversamm-lung festgesetzt wird.

§ 13 Auflösung und Satzungsänderung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer entsprechenden zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das nach Beendigung  der Liquidation noch vorhanden ist, an eine caritative Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.   
§ 14 Schlussbestimmungen
Der Vorstand nach § 26 BGB wird ermächtigt, vom Registergericht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit und/oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit geforderte Satzungsänderungen ersatzweise vorzunehmen und den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
§ 15 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung und Satzungsänderungen treten mit ihrer Verabschiedung in Kraft und werden mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam. (Stand: 11/2012)